Satzung des Vereins „Action Speaks Louder Than Words e.V“.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1. Der Verein führt den Namen ,,Verein Action Speaks Louder Than Words“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

1.2. Der Sitz des Vereins ist in Rheinberg in NRW.

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zweck der Stiftung ist es, bedürftigen Menschen auf Jamaica Hilfe zu gewähren.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

– Finanzielle Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen oder arm im Sinne des § 53 der Abgabenordnung sind, soweit diese Hilfe nicht von unterhaltspflichtigen Personen geleistet werden kann,

– gesundheitliche Vorsorge- oder Therapiemaßnahmen zugunsten von bedürftigen Menschen,

4. Der Verein ist überparteilich. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

2. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen bedarf dieser auch der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der Vor-stand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung einer Mitgliedschaft zu nennen.

3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt,

b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund,

c) bei natürlichen Personen durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

6. Der Austritt ist zum Ende des Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von 3 Monaten zulässig. Er erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

7. Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand ist mit sofortiger Wirkung möglich, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, das Ansehen des Vereins schädigt bzw. Unfrieden im Verein stiftet oder trotz Mahnung mit der Zahlung eines eventuellen Jahresbeitrages ganz oder teilweise mit mehr als drei Monaten in Rückstand ist. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

8. Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

9. Die Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglie-derversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Ver-einsmitglieder erforderlich.

 

§ 4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) sowie dem Kassenwart.

2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mit-gliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. Auf Antrag kann der Vorstand per Blockwahl gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzenden und die/den 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

5. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jährlich, statt. Sie werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist be-schlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist.

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so nimmt die nächste Mitgliederversammlung die Neuwahl vor. In dringenden Fällen kann der Vorstand bis dahin das Amt kommissarisch besetzen.

7. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen.

8. Sofern durch eine Auflage des Registergerichtes oder einer anderen Behörde eine Änderung dieser Satzung notwendig ist, ist der Vorstand befugt, diese Änderung zu beschließen.

9. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch Ablauf der Amtszeit, durch Amts-niederlegung oder durch freiwilliges Austreten seitens des Vorstandsmitglieds aus dem Verein.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist jedes Jahr mindestens einmal einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse nach Ansicht des Vorstands erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel (oder einem Viertel/Fünftel) der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte verlangt wird.

3. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden oder von der/dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Sie muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben werden (Datum des Poststempels bzw. Versand per Fax bzw. Mail). Das Einladungs-schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mit-glied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) Beschluss von Satzungsänderungen,

c) Wahl der Rechnungsprüfer, Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Beschluss der Entlastungen,

d) Festsetzung eines Mitgliedsbeitrages,

e) Auflösung des Vereins.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Jedes Mittglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimm-recht ist nicht übertragbar. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht ge-zählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die Änderung des

Vereinszwecks und für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit der Rech-nungsprüfer beträgt zwei Jahre, eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rech-nungsprüfer prüfen die Kassen und die Geschäfte des Vereins zumindest einmal im Geschäftsjahr. Das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 8

Tätigkeit für den Verein

Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.

 

§ 9

Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mit-gliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Rheinberg, 08.09.2016

 

 

 

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